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Wer darf eine Einsprache einreichen?

Einsprachen berechtigt sind:

  • Eigentümer:innen angrenzender oder nahegelegener Parzellen.
  • Bewohner:innen (Mieter:innen), die nachweislich beeinträchtigt werden – z. B. durch Licht-, Sicht- oder Lärmbelastung.
  • Stockwerkeigentümergemeinschaften, Hausgemeinschaften.
  • Mietparteien, wenn sie direkt betroffen sind (z. B. Schlafzimmer zur Schattenseite, Gartenanteil etc.).
  • Quartierorganisationen, wenn sie eine kollektive Interessenvertretung begründen können (z. B. Nachbarschaftsverein mit Statuten).

Was zählt als Betroffenheit?

  • Direkte physische Nähe (z. B. angrenzende Liegenschaft)
  • Funktionale Nähe (z. B. gemeinsamer Gartenhof)
  • Visuelle oder räumliche Auswirkung (z. B. Einsicht, Schattenwurf)
  • Gesundheitliche oder wohnhygienische Einschränkung (z. B. Lärm, Lichtverlust)