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Einsprachen berechtigt sind:
- Eigentümer:innen angrenzender oder nahegelegener Parzellen.
- Bewohner:innen (Mieter:innen), die nachweislich beeinträchtigt werden – z. B. durch Licht-, Sicht- oder Lärmbelastung.
- Stockwerkeigentümergemeinschaften, Hausgemeinschaften.
- Mietparteien, wenn sie direkt betroffen sind (z. B. Schlafzimmer zur Schattenseite, Gartenanteil etc.).
- Quartierorganisationen, wenn sie eine kollektive Interessenvertretung begründen können (z. B. Nachbarschaftsverein mit Statuten).
Was zählt als Betroffenheit?
- Direkte physische Nähe (z. B. angrenzende Liegenschaft)
- Funktionale Nähe (z. B. gemeinsamer Gartenhof)
- Visuelle oder räumliche Auswirkung (z. B. Einsicht, Schattenwurf)
- Gesundheitliche oder wohnhygienische Einschränkung (z. B. Lärm, Lichtverlust)