Für eine Einsprache gegen das geplante Bauvorhaben im Fall St. Galler-Ring 29 können eine ganze Reihe sachlich und rechtlich relevanter Punkte eingebracht werden. Wichtig ist dabei, dass die Einsprechenden eine besondere Betroffenheit geltend machen können – also direkt oder indirekt durch das Projekt beeinträchtigt sind.
Diese Punkte können einzeln oder in Kombination verwendet werden:
1. Verlust von Tageslicht / Besonnung
- Reduktion der direkten und indirekten Sonneneinstrahlung auf Garten, Fassade und Wohnräume.
- Grundlage: Schattenanalyse, kantonale Besonnungsrichtlinien, 3-Stunden-Regel (analog Zürich).
2. Beeinträchtigung der Luftzirkulation
- Blockierung bestehender Durchlüftungsschneisen.
- Verstärkung des Wärmeinseleffekts im Innenhof.
- Grundlage: Stadtklimakonzept Basel-Stadt.
3. Zunahme von Lärm- und Schallreflexion
- Schallverhärtung im Innenhof durch neue Fassadenflächen.
- Risiken durch Liftanlagen oder technische Installationen.
4. Verlust von Privatsphäre
- Neue Einblicke in bisher geschützte Fenster, Balkone, Gärten.
- Unmittelbare Nähe zu Schlafräumen oder Aufenthaltsbereichen.
5. Störung der Nutzung bestehender Gärten / Spielbereiche
- Beschattung und Verschattung zerstören Pflanz- und Erholungszonen.
- Besonders kritisch bei gemeinschaftlich oder familiennah genutzten Flächen.
6. Wertminderung angrenzender Liegenschaften
- Einschränkungen in Belichtung, Belüftung und Nutzung wirken sich negativ auf Marktwert und Vermietbarkeit aus.
7. Unverhältnismässigkeit der Verdichtung / bauliche Massstäblichkeit
- Der Neubau fügt sich nicht in die bestehende Struktur ein.
- Verstoss gegen Prinzip der Rücksichtnahme gemäss Baugesetzgebung.
8. Verfahrensfragen (Formfehler, fehlende Transparenz)
- Keine frühzeitige Information der Anwohnerschaft.
- Keine Prüfung von Alternativlösungen.
- Möglicherweise unklare oder schwer auffindbare Auflage.